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Mittwoch, 24. September 2014

⌨ Mobiltelefone bei Schachturnieren


Als das erste Smartphone gilt der von BellSouth und IBM entwickelte und von Mitte 1994 bis Anfang 1995 als „Personal Communicator“ vertriebene Simon. Seither hat der Markt unzählige Weiterentwicklungen präsentiert und jährlich kommen neue und noch raffinierte Modelle auf den Markt. Die FIDE hat das Problem des «elektronischen Dopings» - also die Verwendung von technischen Hilfsmitteln beim Turnierschach - lange Zeit nicht beachtet. In den letzten Jahren haben sich aber die vermuteten und zum Teil auch bewiesenen Betrugsfälle summiert. Deshalb hat der Weltschachverband FIDE in seinen neuen Regeln (gültig seit 1. Juli 2014) den Spielern das Mitführen von Mobiltelefonen generell verboten. Falls erwünscht  kann ein Spieler sein Mobiltelefon vor der Partie beim Schiedsrichter abgeben. Die FIDE-Regel sieht zudem vor, dass der Schiedsrichter - oder eine beauftragte Person - im Zweifel auch eine Durchsuchung des Spielers vornehmen darf.

Die Umsetzung dieser Regel ist für Grossmeister-Turniere durchführbar, bei Open mit vielleicht mehr als Hundert Spielern und einigen Schiedsrichtern ist dies schon schwieriger. In Mannschaftswettkämpfen, wo unsere Mitglieder zum Teil von ihrer Arbeit abends direkt zum Schach kommen, der Schiedsrichter oder Mannschaftsleiter selber mitspielt und deshalb nicht auf  die Mobiltelefone der anderen Spieler aufpassen kann, ist die wohl kaum durchzusetzen.

In einer Abänderung der publizierten Fassung hat die FIDE diesem Umstand nun Rechnung getragen und erlaubt jetzt das Mitführen von Mobiltelefonen - sofern diese ausgeschaltet sind - allerdings dem Text nach nur in mitgeführten Taschen ("bags").

Die FIDE-Regeln sehen bei einem Verstoß gegen diese Vorschrift im Normalfall aber weiterhin den Verlust der Partie vor. Der Turnierveranstalter ist aber berechtigt, auch andere mildere Strafen auszusprechen.


Der neue Ar­ti­kel der FI­DE-Re­gel 11.3.b im Wort­laut

Wäh­rend eines Spiels ist es einem Spie­ler ver­bo­ten, ein Mo­bil­te­le­fon, an­de­re elek­tro­ni­sche Kom­mu­ni­ka­ti­ons­mit­tel oder ein Gerät, das ge­eig­net ist, einer Per­son Schach­zü­ge vor­zu­schla­gen, in die Tur­nier­räum­lich­kei­ten mit­zu­neh­men. Das Tur­nier­re­gle­ment kann er­lau­ben, dass sol­che Ge­rä­te in einer Ta­sche des Spie­lers auf­be­wahrt wer­den, so­fern sie voll­stän­dig aus­ge­schal­tet sind. Ein Spie­ler darf eine Ta­sche, die ein sol­ches Gerät ent­hält, ohne Er­laub­nis des Schieds­rich­ters nicht bei sich tra­gen.

Soll­te es sich er­wei­sen, dass ein Spie­ler ein sol­ches Gerät in den Tur­nier­räum­lich­kei­ten bei sich hat, ver­liert er die Par­tie. Der Geg­ner ge­winnt die Par­tie. Das Tur­nier­re­gle­ment kann eine an­de­re, we­ni­ger stren­ge Be­stra­fung vor­se­hen. 

Der Schieds­rich­ter kann von einem Spie­ler ver­lan­gen, dass die­ser in einem ab­ge­son­der­ten Be­reich die Un­ter­su­chung sei­ner Klei­dung, sei­ner Ge­päck­stü­cke oder an­de­rer Ge­gen­stän­de zu­lässt. Der Schieds­rich­ter oder eine von ihm be­auf­trag­te Per­son darf den Spie­ler un­ter­su­chen, wobei der Un­ter­su­chen­de das glei­che Ge­schlecht wie der zu Un­ter­su­chen­de haben muss. Ver­wei­gert ein Spie­ler die Er­fül­lung die­ser Pflich­ten, hat der Schieds­rich­ter Mass­nah­men ge­mäss Ar­ti­kel 12.9 zu er­grei­fen.

Den eng­li­schen Ori­gi­nal­text fin­den Sie auf der Seite http://​arbiters.​fide.​com/​

Die deut­sche Über­set­zung er­folg­te in Zu­sam­men­ar­beit zwi­schen dem Schwei­ze­ri­schen, dem Ös­ter­rei­chi­schen und dem Deut­schen Schach­bund.

Quelle: Schweizerischer Schachbund (Markus Angst)

Der neue Artikel der FIDE-Regel 11.3.b im Wortlaut

Während eines Spiels ist es einem Spieler verboten, ein Mobiltelefon, andere elektronische Kommunikationsmittel oder ein Gerät, das geeignet ist, einer Person Schachzüge vorzuschlagen, in die Turnierräumlichkeiten mitzunehmen. Das Turnierreglement kann erlauben, dass solche Geräte in einer Tasche des Spielers aufbewahrt werden, sofern sie vollständig ausgeschaltet sind. Ein Spieler darf eine Tasche, die ein solches Gerät enthält, ohne Erlaubnis des Schiedsrichters nicht bei sich tragen.
Sollte es sich erweisen, dass ein Spieler ein solches Gerät in den Turnierräumlichkeiten bei sich hat, verliert er die Partie. Der Gegner gewinnt die Partie. Das Turnierreglement kann eine andere, weniger strenge Bestrafung vorsehen. Der Schiedsrichter kann von einem Spieler verlangen, dass dieser in einem abgesonderten Bereich die Untersuchung seiner Kleidung, seiner Gepäckstücke oder anderer Gegenstände zulässt.
Der Schiedsrichter oder eine von ihm beauftragte Person darf den Spieler untersuchen, wobei der Untersuchende das gleiche Geschlecht wie der zu Untersuchende haben muss. Verweigert ein Spieler die Erfüllung dieser Pflichten, hat der Schiedsrichter Massnahmen gemäss Artikel 12.9 zu ergreifen.
Den englischen Originaltext finden Sie auf der Seite http://arbiters.fide.com/
Die deutsche Übersetzung erfolgte in Zusammenarbeit zwischen dem Schweizerischen, dem Österreichischen und dem Deutschen Schachbund.

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